26. Oktober 2021

Deutscher Presserat: Beschwerde gegen “Süddeutsche Zeitung” (SZ) ist begründet

Quelle: Christliches Forum

Karikatur der SZ verstößt gegen Ziffer 12 des Pressekodex

Wir haben Anfang Juli in diesem Webmagazin eine Karikatur aus der linksgerichteten “Süddeutschen Zeitung” vom 2.7. scharf kritisiert, weil sie Israel als gehörntes Monster darstellt und damit Juden – zumindest die in Israel lebenden Juden – beleidigt und verunglimpft (siehe Abbildung).sz_zion

Dieser skandalöse Vorgang kommt nicht von ungefähr, denn die SZ fährt seit Jahrzehnten einen israelfeindlichen Kurs.

Mit Datum vom 2. Oktober 2013 teilte Referentin Edda Kremer vom Deutschen Presserat in Berlin unserem Christoferuswerk eV. in Münster folgende Entscheidung mit, die bereits am 10. September gefallen war:

“Ihre Beschwerde vom 8.7.2013 ./. SÜDDEUTSCHE ZEITUNG. Sehr geehrte Frau Küble, der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats ist zu dem Ergebnis gekommen, daß Ihre oben genannte Beschwerde begründet ist im Sinne der Beschwerdeordnung. Er verzichtete aber auf das Aussprechen einer Maßnahme. Die Gründe hierfür können Sie der beiliegenden Entscheidung entnehmen.”

Dem Schreiben liegt eine dreiseitige Sachverhaltsdarstellung und Begründung bei, bezogen auf den Beschluß des Presserats vom 10. September:

“Ergebnis: Beschwerde begründet, keine Maßnahme, Ziffer 12″

Auf das “Aussprechen einer Maßnahme” verzichtet der Presserat deshalb, weil sich die SZ in dieser Causa bereits entschuldigt habe.

Freilich ändert dies nichts am Vorgang selber – und daran, daß unsere Beanstandung berechtigt ist.

Im wesentlichen heißt es zur Begründung hierfür:

“Der Beschwerdeausschuss gelangt menrheitlich zu dem Ergebnis, dass die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG mit der Veröffentilchung der Karikatur die Ziffer 12 des Pressekodex verletzt hat. (…) Die Zeichnung bedient sich antisemitischer Klischees aus der Nazi-Zeit und ist dazu geeignet, Vorurteile gegen Juden und Israel zu schüren. Nach Ziffer 12 darf niemand wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. Die antisemitische Darstellung überschreitet die Grenzen zur diskriminierenden Berichterstattung. Der Beschwerdeausschuß kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde im Sinne der Beschwerdeordnung begründet ist.”

Sodann wird mitgeteilt, daß auf eine “Maßnahme” nach Paragraph 12 der Beschwerdeordnung “verzichtet” werde “aufgrund der selbstkritischen Auseinandersetzung und Entschuldigung der Redaktion”.