29. Mai 2022

Theologisches Gutachten zur Kündigung des sächsischen Evangelisten Lutz Scheufler

Quelle: evangelisation.biz

Prof. Dr. Reinhard Slenczka – Foto: gemeindenetzwerk.org

Der ordinierte Pfarrer und emeritierte Professor für Systematische Theologie, Prof. Dr. Reinhard Slenczka (Erlangen), hat am 20. September zur Suspendierung und Kündigung des sächsischen Evangelisten Lutz Scheufler ein „Theologisches Gutachten“ erstellt.

Anfang Juni hatten acht Kirchenmitglieder eine „Stellungnahme zur Öffnung der Pfarrhäuser für homosexuell lebende Pfarrer“ unterzeichnet, die vom „Evangelisationsteam“ veröffentlicht wurde. Zu den Unterzeichnern gehört Scheufler. In der Erklärung heißt es, dass die derzeitige Kirchenleitung „nicht mehr als geistliche Leitung“ der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens anerkannt wird und dass von der „Sächsischen Bekenntnis-Initiative… eine Bekenntnissynode“ gegründet werden solle. Daraus wurde seitens der Kirchenleitung der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung sowie ein Verstoß gegen die Loyalitätspflichten erhoben. Am 13. Juni wurde Scheufler vom Dienst suspendiert und am 7. September seine fristgerechte Kündigung ausgesprochen. In der öffentlichen Erklärung der Landeskirche heißt es:

„Die Haltung Herrn Scheuflers zur Bewertung der Homosexualität und zu der Frage des Umgangs damit in der sächsischen Landeskirche sind weder Grund noch Anlass der Kündigung. Seine Haltung wird ihm nicht bestritten. Auch er genießt den von der Landessynode zugesicherten Gewissensschutz. Ein Recht, den geistlichen Auftrag der landeskirchlichen Leitungsorgane grundsätzlich zu bestreiten, kann es für kirchliche Mitarbeiter aber nicht geben.“

In dem dreizehnseitigen „Theologischen Gutachten“ schreibt Slenczka einführend, dass die Theologie als Teil der Kirchenleitung die Verantwortung dafür habe, „dass die Kirche in der Wahrheit bleibt“. Dies geschehe nicht dadurch, dass sie „den Forderungen der Zeit und dem Ruf der Stunde folgt, sondern dass sie die Abgrenzung gegenüber den immer neuen Irrtümern und Missbräuchen vollzieht“. In den in der Kirche immer wieder aufbrechenden Konflikten gehe es in der theologischen Verantwortung nach Johannes 14,6 nicht darum, eine äußere Einheit in der Kirche zu wahren sondern vielmehr „um die Einheit in der Wahrheit, die Jesus Christus selbst ist“.

Kirche stellt gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleich

Detailliert geht der Autor des Gutachtens auf den Konflikt zwischen der sächsischen Landeskirche und dem sächsischen Evangelisationsteam ein, der durch den § 39 des neuen Pfarrerdienstgesetzes der EKD ausgelöst wurde. Darin werden eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichgestellt. Der anstelle der „Ehe“ eingesetzte Begriff „familiäres Zusammenleben“ umfasst lt. Kirchengesetz

„jede Form des rechtsverbindlich geordneten Zusammenlebens von mindestens zwei Menschen, das sich auf Dauer als geschlossene solidarische Einstandsgemein-schaft darstellt und den… inhaltlichen Anforderungen von Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung genügt…“

Dadurch entstehe, so Slenczka, eine „gefährliche Situation“, da ein eindeutiger Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis vorliege. Man habe nur „irdisches Wohlbefinden mit dem Bestreben im Blick, vor dem Gericht der öffentlichen Meinung zu bestehen, nicht aber das ewige Heil mit der Rettung aus dem Gericht über `Lebende und Tote`.“ So verändere man das geschriebene Wort Gottes und setze außer Kraft, wer „das Reich Gottes nicht erben“ werde.

Slenczka bezeichnet es als „schmerzlich“ , daran erinnern zu müssen,

„wie deutschchristliche Kirchenleitungen – auch in Sachsen – im Dritten Reich gegen Pfarrer mit Disziplinarmaßnahmen und sogar mit staatlicher Hilfe durch Einweisung in das KZ Sachsenhausen sowie durch Suspendierung vorgingen, die sich gegen die Übernahme des `Gesetzes zur Reinigung des Berufsbeamtentums` (Arierparagraph) in die Kirche wehrten, die sich für verfolgte Amtsbrüder in anderen Landeskirchen mit Abkündigungen einsetzten oder auch zur Buße für das Unrecht an den Juden in der Kristallnacht von 1938 aufriefen“.

„Ich kann nicht anders, hier stehe ich. Gott helfe mir. Amen.“

Auch Martin Luther habe „die geistliche Autorität des römischen Papstes als nicht schriftgemäß abgelehnt“, der sich vor dem Reichstag in Worms ausdrücklich auf sein an das Wort der Heiligen Schrift gebundene Gewissen berief: „…ich bin gebunden an die Schriftstellen, die ich angeführt habe und gefangen in den Worten Gottes. Daher kann und will ich nicht irgendetwas widerrufen, denn gegen das Gewissen zu handeln ist weder sicher noch heilsam. Ich kann nicht anders, hier stehe ich. Gott helfe mir. Amen.“ – Der aus dem Dienst entlassene Evangelist Lutz Scheufler habe sich „genau auf diesen Grundsatz“ berufen, betont Slenczka.

Die disziplinarischen Vorwürfe gegen Scheufler als Gründe für seine Entlassung sind – so das „Theologische Gutachten“ – nach Schrift und Bekenntnis wie auch nach der Rechtsordnung der sächsischen Landeskirche „unberechtigt und müssen daher zurückgenommen werden“. Dass die Bitte Scheuflers, „eine Bekenntnissynode“ durch die „Sächsischen Bekenntnis-Initiative“ einzuberufen, als zweiter Entlassungsgrund angeführt wird, bezeichnet der Theologe im Blick auf die Bekenntnissynoden in der jüngeren Kirchengeschichte als „nicht überraschend“. Dies zeige „früher wie heute die Hilflosigkeit einer politisierten Kirche“. Deshalb sollte sich eine „Kirchenorganisation… nicht dem Vorwurf aussetzen, durch Zwangsmaßnahmen gesellschaftspolitische Ziele durchzusetzen“.

Den vollständigen Wortlaut des theologischen Gutachtens finden Sie HIER.