28. Juli 2021

Vorlage der EKD: Kinder sind für Familie nicht mehr konstitutiv

Quelle: medrum.de

Christliches Informationsforum

Rat der EKD berät über erweiterten Familienbegriff des Pfarrdienstgesetzes für Pfarrerinnen und Pfarrer
 

(MEDRUM) Künftig soll Familie nicht mehr nur Vater, Mutter und Kinder sein. Auch Pfarrerinnen oder Pfarrer, die in einer geschlechtsgleichen Partnerschaft zusammenleben, sollen als Familie angesehen werden. So sieht es eine Novellierung des Pfarrdienstgesetzes vor, über das die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) berät.

In der Vorlage für den Rat der EKD heißt es:

§ 39 Ehe und Familie
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (§ 3 Absatz 2) gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer haben eine beabsichtigte Änderung ihres Personenstandes, eine kirchliche Trauung und andere wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Lebensverhältnissen alsbald anzuzeigen. Sie haben die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen auf den Dienst beurteilen zu können.

Aus der Begründung zur Erläuterung des Begriffes „familiäres Zusammenleben“ heißt es:

„Der Begriff „familiäres Zusammenleben“ ist hingegen bewusst weit gewählt. Er umfasst nicht nur das generationsübergreifende Zusammenleben, sondern jede Form des rechtsverbindlich geordneten Zusammenlebens von mindestens zwei Menschen, das sich als auf Dauer geschlossene, solidarische Einstandsgemeinschaft darstellt und damit den in Satz 2 genannten inhaltlichen Anforderungen Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung genügt. Soweit diese Anforderungen erfüllt sind, bleibt es den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen überlassen, ihr eigenes Profil für die Anwendung von § 39 Abs. 1 zu entwickeln und die Norm auf diese Weise näher auszugestalten. Das kann im Rahmen des § 117 durch ein Kirchengesetz geschehen. Möglich ist aber auch jede Form von untergesetzlicher Regelung oder eine Ausgestaltung durch die schlichte Rechtspraxis.

Falls die leitenden Gremien der EKD dieser Vorlage zustimmen, ist es Pfarrerinnen und Pfarrern in der EKD künftig beispielsweise möglich, einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auszuwählen, eine Lebenspartnerschaft registrieren zu lassen und sich als Familie zu bezeichnen. Der Begriff Familie wird mit neuen Inhalten gefüllt. Kinder müssen künftig nicht mehr dazugehören. Auch ehelose Kinderpaare gelten nach dieser Definition künftig als Familie. Die Vorlage der EKD stimmt damit weitgehend mit einem Beschluß überein, in dem der Bundesvorstand Grüne Jugend seinen gesellschaftspolitischen Vorstellungen über Lebensformen verankert hat.