3. Dezember 2021

Weitergabe eines Buchs ist keine Missionierung

Quelle: idea.de

Die Anästhesistin Birgit Sohn. Foto: Privat

Köln (idea) – Wenn eine Krankenhausärztin ein christliches Buch an einen Patienten weitergibt, ist dies keine Missionierung und kein Grund für eine Abmahnung. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil festgestellt.
 

Die Abmahnung einer Ärztin muss aus der Personalakte entfernt werden. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht hatte die Anästhesistin Birgit Sohn (Köln) angestrengt, die zur Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) in Leverkusen gehört. Sie ist seit 25 Jahren für das katholische Malteser-Krankenhaus St. Hildegardis in Köln tätig. Einer Patientin hatte sie das Buch „Man muss doch darüber sprechen“ des evangelischen Pfarrers Wilhelm Busch (1897-1966) geschenkt. In dem Vorgang sah die Klinikleitung eine Werbung für die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde und sprach eine Abmahnung aus. Zur Begründung hieß es, die Patientin habe das Auftreten der Ärztin als „missionarische Betreuung“ empfunden. Es könne auch nicht angehen, dass in einer katholischen Klinik für eine nicht-katholische Organisation geworben werde. Durch die Weitergabe des Buches seien „die ärztliche Tätigkeit und der Krankenhausbetrieb für missionarische Zwecke missbraucht worden“. Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht nicht. „Die bloße Übergabe eines Buches, das von der Patientin gelesen, weggelegt oder gar weggeworfen werden kann“, sei keine Missionierung, heißt es im Urteil. Mit ihrer „außermedizinischen menschlichen Zuwendung zu dem Patienten“ habe die Ärztin ihre Vertragspflichten nicht verletzt. Wenn das Krankenhaus meine, ein solches Buch habe im Krankenzimmer nichts zu suchen, müsse „eine entsprechend konkrete Anweisung“ erteilt werden. Gegen das Urteil, das am 5. Februar 2010 schriftlich zugestellt wurde, ist Berufung möglich.

Grundordnung: „Werte des Evangeliums achten“

Die Assistenzärztin versteht nicht, dass sie überhaupt abgemahnt wurde. Sie verwies im Verfahren auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Dort wird im Artikel 4 festgehalten: „Von nicht-katholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.“ Dieser Erwartungshaltung habe sie entsprochen. Zudem habe der Kuratoriumsvorsitzende des Krankenhauses, Rechtsanwalt Hubertus von Gallwitz, schon 2006 im „Mitarbeiterinfo“ der Klinik die Mitarbeiter dazu aufgerufen, den Leitspruch und Auftrag des Malteser-Ordens „Bekenntnis des Glaubens und Hilfe den Bedürftigen“ zu erfüllen.