17. September 2021

Ärzte und Lebensrechtler gegen jede Beihilfe zum Suizid

Quelle: idea.de

Foto: Jetti Kuhlemann/pixelio.de

Die Bundesärztekammer und der Bundesverband Lebensrecht haben sich dafür ausgesprochen, dass jede Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland verboten sein sollte. Ihrer Ansicht nach ist der Entwurf des Bundesjustizministeriums nicht ausreichend.

Berlin (idea) – Jede Beihilfe zur Selbsttötung sollte in Deutschland verboten sein. Dafür haben sich die Bundesärztekammer und der Bundesverband Lebensrecht (beide Berlin) in getrennten Stellungnahmen ausgesprochen. Ihrer Ansicht nach ist der Entwurf des Bundesjustizministeriums nicht ausreichend. Dieser sieht nur ein Verbot von „gewerbsmäßiger Förderung der Selbsttötung“ vor. Der Grundsatz, dass Suizid und die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland nicht strafbar sind, soll laut dem Entwurf bestehen bleiben. Die Bundesärztekammer bekräftigte jetzt eine Entschließung des Deutschen Ärztetags, wonach es Medizinern verboten ist, Patienten auf deren Verlangen zu töten oder Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Auch der Bundesverband Lebensrecht lehnt eine „wie immer geartete Förderung des Selbstmordes“ ab. In einem Land, das die Würde des Menschen zur unantastbaren Verpflichtung erklärt habe, müsse auch eine ehrenamtliche oder anders organisierte Hilfe bei der Selbsttötung verboten werden. In der Stellungnahme der Lebensrechtler heißt es weiter, der Wille zur Selbsttötung weise meist darauf hin, dass der Betroffene die nötige und mögliche Hilfe und Unterstützung seiner Mitmenschen nicht bekommen habe und sich allein gelassen fühle. Benötigt würden daher Hilfen zum Leben. Hintergrund für das Gesetzesvorhaben sind Aktivitäten des Schweizer Sterbehilfevereins Dignitas (Forch bei Zürich), der auch in Hannover ein Büro unterhält. Nach Angaben der Deutschen Hospizstiftung (Dortmund) verlangt Dignitas mindestens 5.600 Euro für eine Freitod-Begleitung. Das Berliner Verwaltungsgericht hatte im März entschieden, dass Ärzte in Ausnahmefällen unheilbar Kranken Medikamente für eine Selbsttötung überlassen dürfen.