28. Januar 2022

Erklärung sächsischer Kirchgemeinden zum „familiären Zusammenleben“ im Pfarrhaus

Quelle: gemeindenetzwerk.org

In § 39 Abs. 1 des Pfarrdienstrechts der EKD, das ab 1. Januar 2012 in allen Landeskirchen im Bereich der EKD gelten soll, wird vom “familiären Zusammenleben” im Pfarrhaus gesprochen. Dieser Begriff soll bewusst auch andere Lebensformen neben der Ehe von Mann und Frau – z. B. homosexuelle Lebenspartnerschaften – einschließen, wie es die “Begründung“ zum Pfarrdienstgesetz erläutert.

Die unterzeichnenden Kirchgemeinden bitten die Kirchenleitung und die Synode unserer sächsischen Landeskirche inständig, an der “Feststellung” der Kirchenleitung vom 29.08.2001 festzuhalten, in der unter Punkt 2 b) ausdrücklich ausgesagt wird, dass “eine homosexuelle Beziehung nicht im Pfarrhaus gelebt und nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht” werden darf (Abl. 2001, B 53).

Um die bisherigen Unterzeichner einzusehen, klicken Sie bitte hier.

Sächsische Kirchgemeinden, die sich dieser Erklärung anschließen möchten, können sie im Kirchenvorstand beschließen (Formular für die Erklärung) und dann (bis spätestens Ende August 2011) unterschrieben zurückschicken an:

Pfr. Gaston Nogrady
Annaberger Str. 84
08352 Markersbach
[email protected]

Die Erklärungen werden an den Landesbischof, die Kirchenleitung und die Landessynode weitergeleitet. Die unterzeichnenden Kirchgemeinden sind damit einverstanden, dass ihre Zustimmung auf der Internet-Seite www.kirche-markersbach.de veröffentlicht wird.

Ein Gebet, formuliert von einem der Unterzeichnenden:

Lieber Vater im Himmel,

Du bist der Schöpfer der Welt. Im Namen Jesu Christi beten wir zu Dir.
Alle Dinge hast Du weise geordnet. Du hast Mann und Frau füreinander geschaffen.
Wir danken Dir für Deine guten Ordnungen und bitten Dich:
Hilf uns, dass wir in Deinen Ordnungen leben.
Leite Deine Kirche, dass sie Deine Schöpfungsordnungen zum Wohl der Menschen verkündet, nach ihr lebt und Dich damit lobt und preist.

Dir sei Ehre in Ewigkeit.

Amen.